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Vermummungsverbot und Mundschutz – Ist das kein Widerspruch?

Seit einigen Jahren herrscht in Deutschland das Vermummungsverbot. Allerdings machen viele nun den Fehler und glauben, dass es ein generelles Vermummungsverbot gibt. Das ist nicht der Fall, denn das Vermummungsverbot beschränkt sich auf Versammlungen, wie zum Beispiel Demonstrationen. Nun ist es verboten, dass Gesicht zu verdecken oder auch Gegenstände mitzuführen, welche darauf ausgelegt sind, dass eigene Gesicht zu verstecken. Insofern müssen Sie sich während der Corona-Zeit keine Gedanken darüber machen, ob Sie mit dem Vermummungsverbot kollidieren, denn die Maskenpflicht hat damit nichts zu tun.

 

Stark eingeschränkte Versammlungsfreiheit

Mit einem Mundschutz auf eine Demonstration? Nun würden Sie gegen das § 17a Versammlungsgesetz (VersG) verstoßen, doch nicht ganz so schnell. Zunächst besteht aktuell eine stark eingeschränkte Versammlungsfreiheit. Das heißt, es ist von Gesetzeswegen her nicht erlaubt, dass sich aktuell große Gruppen von Menschen treffen. Unwichtig, ob für eine Demonstration, ein Fußballspiel oder auch nur einen Grillabend. Maximal zwei Personen dürfen gemeinsam unterwegs sei, wobei immer der Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 Metern eingehalten werden muss. Es ist aber möglich, dass eine Versammlung trotz der Auflagen erlaubt ist, jedoch müssen dafür einige Voraussetzungen erfüllt werden. Zunächst muss es sich um eine begrenzte Teilnehmerzahl handeln. Außerdem muss immer der Sicherheitsabstand zu den anderen Teilnehmern eingehalten werden. Darüber hinaus ist es für alle Teilnehmer, trotz des Vermummungsverbots, Pflicht, einen Mundschutz zu tragen. Insofern wird das Vermummungsverbot aufgrund der behördlichen Anordnungen außer Kraft gesetzt.

Vermummungsverbot im Straßenverkehr

Nun wird es kompliziert, wenn Sie sich fragen, ob Sie beim Autofahren eine Maske tragen dürfen. In erster Linie wurde in allen Ländern angeordnet, dass Personen in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maske tragen müssen, wie in Bus oder Bahn. Allerdings ist es eher fraglich, ob Ihr eigenes Auto als „öffentlich“ eingestuft werden kann. Nach § 23 Abs. 4 StVO ist es im Straßenverkehr nämlich nicht erlaubt, dass Sie Ihr Gesicht vermummen. Die Rechtslage ist jedoch nicht ganz eindeutig, denn auch hier verstößt das Vermummungsverbot gegen die aktuell geltende Maskenpflicht. Wir empfehlen Ihnen deshalb folgendes:

  1. Vermeiden Sie es während der Fahrt eine Maske zu tragen, denn Sie könnten gegen das Vermummungsverbot verstoßen. Außerdem ist das Infektionsrisiko in Ihrem eigenen Fahrzeug relativ gering.
  2. Möchten Sie Ihren Mundschutz dennoch tragen, ist darauf zu achten, dass nur Nase und Mund bedeckt werden.
  3. Fühlen Sie sich nicht gut, sollten Sie weder ein Auto fahren noch selbst als Beifahrer mitfahren.
  4. Haben Sie sich mit dem Corona-Virus infiziert, sollten Sie kein Auto fahren. Durch die Krankheit selbst und die Medikation könnte Ihre Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sein.

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